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Lobhudelei

Wir hatten auch unseren Spaß auf dem Kulturrun. Hast uns klasse abgemischt, super Sound. Bis bald.....
Cama Maya

Selten so einen routinierten und effektiven Sound-Check gehabt. Auf der Bühne war alles zu hören und von Außen kamen später nur positive Rückmeldungen der Zuhörer rüber.
Punch 'n' Judy

"Ich bin von Beruf Toningenieur und habe in den 70er und 80er Jahren den Ton bei den Rockpalästen gemacht.
Ich habe mich bei dem Gig sehr wohl gefühlt. Ihr habt einen klasse Job gemacht.."
Jochen Eminger (Germany)

"All the best and thanks for the great sound"
Iain Matthews (Great Britain)

"First of all it was great to have you as a soundman!!"
Sakia Dommisse (Poets for their beloved) (Netherlands)

"Thanks for the good sound"
Ian Melrose (Great Britain)

"Hallo Jürgen!
Nachdem was ich so an Resonanz gehört habe, hast du deinen Job wirklich gut gemacht! Alle sagten, dass der Klang diesmal besonders gut war (und das lag bestimmt nicht nur an den Equalizern, sondern vor allem an deiner Aussteuerung). Nochmal ein ganz großes Dankeschön dafür!"
Irish Coffee Mülheim (Germany)

"Für jeden Wunsch hat er ein offenes Ohr, befreit die Bühne von Kabelsalat, dass sie richtig hübsch aussieht, das alles immer freundlich, ohne Hektik, professionell abgeklärt, mit drei Worten: er kümmert sich, er identifiziert sich, er hängt sich rein. DANKE!"
Liebe Grüße vom
Essener Gitarrenduo
Bernd Steinmann & Stefan Loos
(Germany)

KONTAKT · Impressum · AGB

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b-acoustic
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Konrad Adenauer Strasse 10
D- 58452 Witten
Fon: (02302) 1762376
Mobil: (0163) 6993282
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Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
© 2009 b-acoustic Inhaber: Jürgen Bleekmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
b-acoustic Inhaber: Jürgen Bleekmann.

§1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse b-acoustic, Jürgen Bleekmann (nachfolgend b-acoustic genannt) und
ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von
b-acoustic zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von b-acoustic sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung
durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch
b-acoustic bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
Schriftform.

2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. b-acoustic kann dieses
Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von b-acoustic (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von b-acoustic (Mietende); auch wenn der Transport durch b-acoustic erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von b-acoustic angeliefert und zurückgegeben / von b-acoustic abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§4 Mietpreis

Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

§5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal
erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2
Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist
b-acoustic berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer
Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20%
des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei b-acoustic maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen
i.S.v. §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass b-acoustic ein Schaden überhaupt nicht
entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§7 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz
1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum
vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). b-acoustic ist zur Gebrauchüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf
die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die
Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges
in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p.a. über dem Satz des dem
Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden. Währungspolitischen Instrument der Europäischen
Zentralbank zu verzinsen.

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. b-acoustic verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von
b-acoustic in Witten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.
Die Abholung kann nur während der Abholzeiten (Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr) erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen
b-acoustic unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der
überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von b-acoustic nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ngerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist b-acoustic nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist b-acoustic zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung
der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht
aus.

4. Werden Geräte, hinsichtlich deren b-acoustic die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von b-acoustic angemietet, haftet b-acoustic für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich
ist.

5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldenstunabhängige
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum
Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). 6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch b-acoustic erfolgt, hat der Mieter
b-acoustic vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt b-acoustic keine Gewähr.

§9 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche
Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von b-acoustic geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von b-acoustic ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von b-acoustic.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von
b-acoustic

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere
Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von
b-acoustic zu vereinbaren, sofern er selbst einen
vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von b-acoustic ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er b-acoustic von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit b-acoustic Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. b-acousticist zur Instandhaltung der Mietsache
während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen.
Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder
–Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter
haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist b-acoustic auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt b-acoustic die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§14 Kündigung des Vertrages

1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von b-acoustic zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.

2. b-acoustic ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige wangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt b-acoustic zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann b-acoustic den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder
wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von b-acoustic in Witten statt und kann nur während der Rückgabezeiten
(Montag bis Freitag 9:00 bis 16:00 Uhr) erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet
zurückzugeben. b-acoustic behält sich vor, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter b-acoustic hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag unrabattiert vereinbarte Vergütung zu entrichten.
b-acoustic bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. b-acoustic erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten
vorgenommen zu haben, ist b-acoustic ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von
b-acoustic, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.

4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma b-acoustic zurückgeliefert wird. Die Firma b-acoustic wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den
Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.

§18 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. e-Mail gewahrt.

§19 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen b-acoustic und dem
Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Witten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle,
Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

© 2009 b-acoustic Jürgen Bleekmann